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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TMK Thomas Mack Kommunikation GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Form, Kollisionsregelung
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der TMK mit ihren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die TMK in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Die AGB der TMK gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die TMK einer Geltung dieser AGB ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Beratungs-, Planungs- und Projektmanagementleistungen, deren Inhalt im Einzelnen jeweils durch Einzelaufträge (gemäß Angebot) spezifiziert und durch den Umfang der schriftlichen Beauftragung festgelegt wird. Der Vertrag unterliegt Dienstvertragsrecht.
(2) Die TMK verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Sie stellt sicher, dass Mitarbeiter und/oder mit der Leistungserbringung Beauftragte im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben die notwendigen Kenntnisse besitzen, um die Projektleistungen effizient durchführen zu können.
(3) Die TMK erstellt, soweit notwendig oder vom Kunden beauftragt, eine schriftliche Ausarbeitung über die Leistungen.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Die TMK ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei, sofern nicht die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort erfordert. Die TMK ist in der Einteilung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter frei. Die TMK erstellt gemeinsam mit dem Kunden individualvertraglich einen Projektzeitplan.
(2) Die TMK erbringt die vertraglich geschuldete Leistung nach ihrer Wahl persönlich oder unter Zuhilfenahme selbstständiger Berater. Für den Fall der Leistungserbringung durch selbstständige Berater bleibt die TMK Vertragspartnerin des Kunden. Von der TMK beauftragte, selbstständige Berater fungieren hierbei als Subunternehmer der TMK. Diese sind insbesondere nicht berechtigt, im Namen der TMK rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen und/oder rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für die TMK einzugehen.
§ 4 Vergütung
(1) Für die in § 2 der AGB näher bezeichneten Leistungen erhält die TMK ein Honorar in Höhe des im Angebot genannten Umfanges, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Erteilt der Kunde zusätzlich zu der individualvertraglichen Abrede den Auftrag zur Erbringung von Leistungen, die nicht bereits Gegenstand der ursprünglichen Beauftragung waren (Zusatzaufträge), so ist die TMK berechtigt, die zusätzlich erbrachten Leistungen auf Basis der dem ursprünglichen Vertrag zugrundeliegenden Stunden- und/oder Tageshonorare zu berechnen. Gleiches gilt für die Vergütung von An- und Abfahrtszeiten sowie den Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen.
(3) Die TMK kann für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen vom Kunden in angemessener Höhe verlangen.
(4) Der Leistungsnachweis durch die TMK erfolgt anhand der Kosten-/Stundenbelege.
(5) Sofern im Angebot einzeln bepreiste Leistungspakete angeboten sind, erfolgt die Berechnung und Rechnungsstellung jeweils nach deren Abschluss.
(6) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt das Zahlungsziel 14 Tage nach Rechnungsdatum.
(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 5 Aufwendungen
Eine etwaige Erstattung von Fahrtkosten und die Vergütung von Fahrtzeiten sowie die Erstattung von sonstigen Nebenkosten wird im Angebot bzw. bei Auftragserteilung individuell festgelegt.
§ 6 Verschwiegenheit
(1) Die TMK verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und/oder betrieblichen Angelegenheiten auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren.
(2) Die TMK wird die ihr etwaig übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Kunden zurückgeben.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die der TMK bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird die TMK den Kunden vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der TMK alle für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen auf Anforderung unverzüglich vorzulegen bzw. zu erteilen.
(2) Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, dass die Mitarbeiter und – soweit vorhanden – der Betriebsrat bereits vor Beginn der von der TMK geschuldeten Leistungen über die Tätigkeit der TMK informiert werden.
(3) Der Kunde benennt der TMK vor Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und notwendige Entscheidungen entweder selbst treffen oder zeitnah veranlassen kann.
(4) Verzögerungen der Leistungserbringung der TMK, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 8 Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Vor Beginn der Erbringung der geschuldeten Leistung durch die TMK kann dieser Vertrag einseitig ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht aufgehoben werden.
(2) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(4) Wird aus einem Grunde gekündigt, den die TMK zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung nur für die bis zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung erbrachten Leistungen zu.
(5) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Kunden veranlasst, behält die TMK den Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Honorars, jedoch unter Abzug etwaig ersparter Aufwendungen. In diesem Fall sowie bei der Kündigung von Werkverträgen werden ersparte Aufwendungen mit 40% des Honorars für die von TMK noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Dem Kunden bleibt ausdrücklich vorbehalten, den Nachweis höherer ersparter Aufwendungen zu erbringen.
§ 9 Haftung
(1) Die TMK haftet gegenüber dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr, ihren Mitarbeitern oder von ihr beauftragten Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(3) Eine weitergehende Haftung der TMK besteht nicht.
§ 10 Mitarbeiter der TMK; Übernahme
(1) Der Kunde wird Wünsche bzgl. der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von der TMK verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln. Er ist nicht berechtigt, Mitarbeitern der TMK Weisungen betreffend die von TMK zu erbringenden Leistungen zu erteilen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und innerhalb eines halben Jahres nach Abnahme der letzten Teilleistung keinem Mitarbeiter der TMK einen Anstellungsvertrag zu unterbreiten oder einem solchen die Mitarbeit als freier Mitarbeiter anzubieten.
§ 11 Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich der Geltung deutschen Rechtes.
§ 12 Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der TMK in Münzenberg. Die TMK ist darüber hinaus berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 13 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
(Stand August 2025)